RS0048958 – OGH Rechtssatz
RS0048958 – OGH Rechtssatz
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Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des § 251 ABGB nicht entgegen.