JudikaturJustizRS0048958

RS0048958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1970

Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des § 251 ABGB nicht entgegen.