JudikaturJustizRS0048927

RS0048927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1964

Auch nach der Eheschließung besteht die Vormundschaft über die Minderjährige (unter Einschränkung auf die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten) weiter.