RS0048917 – OGH Rechtssatz
RS0048917 – OGH Rechtssatz
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Bei letztwilligem Ausschluß der Mutter von der Vormundschaft durch den Vater kommt es nicht auf die Testierfähigkeit des Vaters an. Die Testierfähigkeit hinsichtlich des Vermögens schließt nicht aus, daß dem Vater hinsichtlich der gegenständlichen Anordnung aus dem von der Mutter behaupteten Haßgefühl die Handlungsfähigkeit gefehlt hat.