JudikaturJustizRS0048913

RS0048913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 1953

Die für den Minderjährigen und seine Mutter und Vormünderin als Handelsgesellschafter des Unternehmens des verstorbenen Vaters bzw Gatten gemeinsam vorgeschriebene Einkommensteuer ist im Verhältnis ihrer steuerpflichtigen Einkommen zu teilen.