RS0048913 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die für den Minderjährigen und seine Mutter und Vormünderin als Handelsgesellschafter des Unternehmens des verstorbenen Vaters bzw Gatten gemeinsam vorgeschriebene Einkommensteuer ist im Verhältnis ihrer steuerpflichtigen Einkommen zu teilen.