JudikaturJustizRS0048785

RS0048785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2006

Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, sind für sich allein kein nach § 180 a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen.

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