RS0048762 – OGH Rechtssatz
RS0048762 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Interessen des leiblichen Kindes am Unterbleiben der Adoption und die des präsumtiven Wahlkindes am Zustandekommen der Annahme sind gegeneinander abzuwägen. Eine bloße Schmälerung des Unterhalts des leiblichen Kindes, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist, ist mit einer Gefährdung des Unterhalts nicht gleichzusetzen. Eine Unterhaltsgefährdung wird aber regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Unterhaltsanspruch leiblicher Kinder schon vor der Adoption erheblich unter dem sogenannten Regelbedarf liegt, der auch hiefür als Orientierungshilfe dienen kann.