RS0048596 – OGH Rechtssatz
RS0048596 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine (durch Zustimmung der Mutter) bedingte Zustimmungserklärung des Vaters reicht für die Entlassung aus der väterlichen Gewalt nicht aus, weil der Vater die nur ihn treffende Gewalt mit niemand teilen kann.