JudikaturJustizRS0048566

RS0048566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 1971

Will ein Minderjähriger heiraten, um ein außereheliches Kind zu legitimieren, so ist diese Eheschließung nicht unbedingt von besonderem Vorteil für den Minderjährigen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Minderjähriger aus der väterlichen Gewalt entlassen werden soll, genügen die allgemeinen Vorteile der Großjährigkeit nicht, es ist vielmehr gemäß § 266 Abs 1 AußStrG in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die Entlassung ein besonderer konkreter Vorteil für den Minderjährigen ist und nicht die Gefahr eines Mißbrauches besteht (EvBl 1955/419, 5 Ob 186/61, 6 Ob 149/64 ua).