JudikaturJustizRS0047508

RS0047508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2021

Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen.

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