RS0046774 – OGH Rechtssatz
RS0046774 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Gerichtsstand nach § 101 JN ist gegen Belgier im Hinblick auf Art 53 des Einführungsgesetzes zur belgischen ZPO am Wohnsitzgericht oder Aufenthaltsgericht des Klägers gegeben.