RS0046762 – OGH Rechtssatz
RS0046762 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit der Verwendung der auf den Namen der beklagten Partei lautenden Stampiglie durch deren Sohn ist noch nicht die Bevollmächtigung dieses Sohnes durch die Beklagten urkundlich nachgewiesen. Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann die zwingenden Vorschriften der ZPO nicht beseitigen.