JudikaturJustizRS0046700

RS0046700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1990

Wenn der Ehemann von dem Ort an welchem er seinen Wohnsitz begründet hat wegzieht, dort aber bei aufrechter Ehe seine Gattin und das Kind zurückläßt, zu diesen regelmäßig in nicht allzu langen Zwischenräumen für jeweils einige Tage zurückkehrt und von dort die ihn betreffende Post an den Ort seines jeweiligen Aufenthaltes nachgesendet erhält, so wird der einmal begründete Wohnsitz durch den Wegzug nicht aufgelassen, sondern bleibt weiterhin als der Wohnsitz des Ehemannes bestehen.