Spruch Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz Land zuständig. Der Überweisungsbeschluss dieses Gerichts vom 19. 12. 2001, 2 C 2567/01z 5, wird aufgehoben. …
Text Begründung: Mit ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Bezirksgericht Linz Land eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Zahlung von EUR 2.380,09 sA aus dem Titel der Betriebskosten für ein Haus in Wien. Sie brachte vor, dass sie als Hausverwaltung hinsichtlich der Betrieb…
Rechtliche Beurteilung Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist grundsätzlich, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (RIS Justiz RS0046299, RS0046354). Im vorliegenden Fall hat das Be…