JudikaturJustizRS0046296

RS0046296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1974

Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN, so ist dies zu berücksichtigen.