Spruch Die Stellung eines Eventualbegehrens ist unter der Voraussetzung des § 235 Abs. 4 ZPO keine Klagsänderung. Wird in einer Einzelrichtersache die Stellung eines Eventualbegehrens, das an sich vor den Senat gehört, vor der ersten Streitverhandlung mit vorbereitendem Schriftsatz angekundigt und in der e…
Text Das Klagebegehren lautet auf Feststellung einer 50%igen Beteiligung des Klägers an dem Unternehmen des Beklagten, Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters des Unternehmens des Beklagten in das Handelsregister und Rechnungslegung. Nach Erstattung d…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Beklagte anerkennt selbst die Rechtsansicht des Rekursgerichts, daß im Eventualbegehren eine Klagsänderung nicht zu erblicken sei, als richtig. Dies ist aus dem vom Rekursgerichte angeführten Gründen und auch deshalb rechtlich zutreffend, weil eine Klagsänderung nicht vorlie…