RS0045918 – OGH Rechtssatz
RS0045918 – OGH Rechtssatz
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Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach § 60 Abs 1 JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.