RS0045396 – OGH Rechtssatz
RS0045396 – OGH Rechtssatz
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Wenn sich auch das Erbstatut grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit zur Zeit des Todes richtet, ist bei Erbverträgen zu beachten, daß sich die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zunächst nach dem Scheidungsstatut richten, woran sich durch den späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts nicht ändert (Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG).