JudikaturJustizRS0045396

RS0045396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1981

Wenn sich auch das Erbstatut grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit zur Zeit des Todes richtet, ist bei Erbverträgen zu beachten, daß sich die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zunächst nach dem Scheidungsstatut richten, woran sich durch den späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts nicht ändert (Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG).