JudikaturJustizRS0045344

RS0045344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2020

Wenn nicht eine Pauschalentlohnung verabredet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Klienten den Honoraranspruch in ziffernmäßig überprüfbarer Weise mitzuteilen, sodass eine rechnerische Nachprüfung möglich ist. Es kann dem Klienten nicht zugemutet werden, die Berechnung des Verdienstes des Anwaltes nach dem Tarif selbst vorzunehmen.

Entscheidungen
10