JudikaturJustizRS0045221

RS0045221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1927

Der Schiedsrichter kann der klagenden Partei das Begehrte aus einem anderen Rechtsgrunde als dem geltend gemachten zusprechen, sofern sich nur der Rechtsgrund aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.