JudikaturJustizRS0045171

RS0045171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Die Verjährung ist nach den Gesetzen zu beurteilen, die für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend sind. Nach englischem Recht beginnt ein Anspruch erst dann zu verjähren, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.

Entscheidungen
37