JudikaturJustizRS0045056

RS0045056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2001

Die Bestimmung wird im Schrifttum auch als ausschließliche Zuständigkeitsregelung für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen verstanden (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtbarkeit 2.Auflage RNr 789). Dieses Verständnis entspricht der Zielsetzung des Übereinkommens. Aus dieser Bestimmung läßt sich daher die Pflicht jedes Vertragsstaates ableiten, sein Anfechtungssystem den Parteien zugänglich zu machen, wenn der Schiedsspruch in seinem Hoheitsgebiet ergangen ist. Für das Begehren auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.

Entscheidungen
2