JudikaturJustizRS0044853

RS0044853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1926

(Zur WO) Auch der Indossant, der erst auf die Klage des Wechselinhabers den Wechsel eingelöst hat, kann vom Akzeptanten, der als Streitgenosse des Indossanten mitgeklagt und verurteilt wurde, im Wechselverfahren Zahlung der Regressumme fordern.