Spruch Der Schuldner ist zur Rücknahme des Verzichtes auf die Erhebung der Verjährungseinrede berechtigt. Erfolgt diese nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muß, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener …
Text Die klagende Pensionsversicherungsanstalt begehrt, gestützt auf die Bestimmung des § 332 ASVG, vom Beklagten Zahlung von 22.206.10 S samt Anhang und Feststellung der Haftung für künftige Pflichtaufwendungen mit der Behauptung, er habe am 2. Jänner 1967 in Wien 21, Jedlersdorfer Straße, als Lenker ei…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Daß gemäß § 1502 ABGB der Verjährung im voraus nicht wirksam entsagt werden kann, bedeutet nicht, wie der Beklagte meint, daß jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, d…