Spruch Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Das Erstgericht sprach dem Sachwalter der Betroffenen als Entgelt für "Fachleistungen" S 82.256,-- und einen Aufwandersatz im Betrag von S 5.996,-- zu. Der Sachwalter sei als "emsiger Vormund" im Sinne des § 266 ABGB anzusehen, eine Belohnung gebühre ihm aber nicht, weil keine Ersparni…
Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwal…