JudikaturJustizRS0042994

RS0042994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2000

Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling übersteigt, dann ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bzw in welchem Ausmaß bestätigt oder abändert. In solchen Fällen kann auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Zinsenbegehren zulässigerweise bekämpft werden.

Entscheidungen
3