Spruch Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision 15.000 ATS nicht übersteigt.…
Text Begründung: Das Erstgericht erkannte den Klagsanspruch mit einem Betrag von 249.930,34 ATS und die Gegenforderung mit einem Betrag von 6.313 ATS als zu Recht bestehend und verpflichtete daher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrags von 243.617,34 ATS samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 1979. Das Mehrbegehr…
Rechtliche Beurteilung Zum § 502 Abs 2 Z 3 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstands betraf, wurde in Verbindung…