JudikaturJustizRS0042433

RS0042433 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1984

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 Z3 ZPO gilt für alle Fälle, in denen die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Revision nur mehr einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitwert betrifft.