Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „S***** GmbH“ richtiggestellt. 2. Die Revision wird zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Bestätigung der Entscheidung über Punkt (b) des Unterlassungsbegehrens richtet. Die klagende Partei hat zwei Fünftel der Kosten der Revisionsbeantwortung se…
Text Begründung: Zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung: Die Klägerin hat eine Änderung ihrer Firma bekanntgegeben. Ihre Bezeichnung war daher richtigzustellen. Zur Sache: Die Klägerin strahlt Fernsehsehsendungen aus, deren Nutzung sie nur gegen Entgelt gestattet. Die Signale sind verschlüsselt, Kun…
Rechtliche Beurteilung A. Die Revision ist unzulässig , soweit sie sich gegen die Entscheidung über das markenrechtliche Unterlassungsbegehren handelt. 1. Die Klägerin macht mit Punkt 1.b. ihres Unterlassungsbegehrens einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, der sich in Grund und Inhalt vom urheber- und laut…