JudikaturJustizRS0042256

RS0042256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1925

Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung, und zwar auch dann zu wiederholen, wenn das Prozeßgericht eine der Parteien unter Eid vernommen hat; nur darf das Berufungsgericht nicht die Partei unter Eid vernehmen.