JudikaturJustizRS0041835

RS0041835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Mit der der Berufung vorangestellten allgemeinen Erklärung, das Ersturteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, soweit es nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werde, wird § 467 Z 3 ZPO für die Beweisrüge nicht Genüge getan.

Entscheidungen
55