JudikaturJustizRS0041830

RS0041830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2011

Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn die erstrichterliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig bezeichnet wird oder wenn einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegengesetzt werden.

Entscheidungen
7