JudikaturJustizRS0041727

RS0041727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Der OGH kann eine vom Parteienvorbringen ohne jede Begründung abweichende Parteibezeichnung in den Urteilen beider Vorinstanzen in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

Entscheidungen
12