JudikaturJustizRS0041688

RS0041688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2010

Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. Hingegen ist die Berichtigung von Ausfertigungen eines über eine zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Kündigung ergangenen Beschlusses zulässig.

Entscheidungen
10