RS0041532 – OGH Rechtssatz
RS0041532 – OGH Rechtssatz
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Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.