Spruch Im Falle des § 365 (332 (2)) ZPO. gilt der Rechtsmittelausschluß des § 349 (2) ZPO. nur für den Fortsetzungsbeschluß, nicht aber für die Entscheidung, mit der ein Fortsetzungsantrag abgelehnt wird. Entscheidung vom 10. November 1964, 4 Ob 110/64. II. Instanz: Landesgericht Salzburg.…
Text Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten faßte im vorliegenden Rechtsstreit in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Februar 1963, auf einverständlichen Antrag beider Parteien u. a. Beweisbeschluß auf Sachverständigenbeweis durch Vernehmung des Buc…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Rekurs ist zwar zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern im Zuge der neuerlichen Verhandlung (§ 25 (1) Z. 3 ArbGerG.) erlassen wurde, sodaß der nur für das eigentliche Berufungsverfahren geltende § 519 ZPO. nicht angewendet w…