JudikaturJustizRS0040536

RS0040536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1954

Die Zeugenaussage ist nach Abschluß der Protokollierung als beendet anzusehen und eine in einem späteren Zeitpunkt in einer neuerlichen Verhandlung erfolgte neuerliche Vernehmung als neue, selbständige Zeugenaussage zu werten.