JudikaturJustizRS0040532

RS0040532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Durch die Vorgangsweise des Prozessgerichtes erster Instanz, welches seine Feststellungen ausschließlich auf zwei "eidesstättige Erklärungen" gestützt hat, ohne deren Verfasser in der mündlichen Streitverhandlung als Zeugen zu vernehmen, wurde das Gebot der Mündlichkeit des Zeugenbeweises missachtet und damit eines der Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechtes verletzt.

Entscheidungen
7