JudikaturJustizRS0040003

RS0040003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2019

Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. Der Beklagte muß sein Vorbringen vor der Überweisung (ein bestimmtes anderes Gericht sei zuständig) gegen sich gelten lassen, soweit nicht eine unverzichtbare Unzulässigkeit zu beachten ist.

Entscheidungen
5