Spruch Die Revision wird, soweit sie die berufungsgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt bekämpft, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Das berufungsgerichtliche Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die beklagte Partei schuldig ist, die nächtliche Ruhe der klagenden Parteien stö…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit November 1985 gemeinsam Mieter einer im Dachgeschoß eines Hauses in Wien Innere Stadt gelegenen Wohnung. Im ersten und im zweiten Obergeschoß dieses Hauses sind die Räumlichkeiten dreier Studentenverbindungen, der beklagten Partei und zweier weiterer Verbi…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist im Kostenpunkt unzulässig (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO); im übrigen ist sie zwar zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Geräuschimmissionen zwischen zwei Wohnungen im selben Haus fehlt, sie …