Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der unangefochten gebliebenen Spruchteile - wie folgt zu lauten haben: Die beklagten Parteien sind schuldig, Schallimmissionen auf die Wohnungen der Klägerin im Hause *****, im…
Text Entscheidungsgründe: Die ursprünglich zweitbeklagte Partei G*****, deren Parteienbezeichnung im Verfahren erster Instanz zufolge Verschmelzung mit der nunmehr aus dem Kopf dieser Entscheidung hervorgehenden zweitbeklagten Partei auf deren Firmenbezeichnung berichtigt worden war (§ 235 Abs 5 ZPO), is…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Unterlassungspflicht der beklagten Parteien als Immissionsstörer teilweise zu extensiv angenommen hat, und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzugreifen und richtigzustellen ist; die Revision …