RS0036961 – OGH Rechtssatz
RS0036961 – OGH Rechtssatz
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Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua).