JudikaturJustizRS0036943

RS0036943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1953

Eine Bestätigung eines Kommandanten einer Besatzungsmacht, daß eine Sache als Beutegut dieser Besatzungsmacht überlassen worden sei, bildet zumal dann, wenn nicht die Herausgabe der Sache, sondern nur ein Benützungsentgelt begehrt wird, kein Hindernis für das Gericht. Ebenso liegt in dem Vorbringen des Beklagten, daß das rechtliche Schicksal des von den Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Beutegutes erst durch einen Staatsvertrag geregelt werden können und die Rechtslage bis dahin zweifelhaft bleibe, kein Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach § 161 ZPO.