RS0036748 – OGH Rechtssatz
RS0036748 – OGH Rechtssatz
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Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" des Verfahrens ist (nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer des Ruhens) prozessual unbeachtlich. Darüber hinaus kann eine solche Parteienübereinkunft eine materiellrechtliche Vereinbarung enthalten (und damit eine doppelfunktionelle Prozeßhandlung sein), wenn die Parteien zugleich auch das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis bereinigen wollten.