RS0036383 – OGH Rechtssatz
RS0036383 – OGH Rechtssatz
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Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.