JudikaturJustizRS0036383

RS0036383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1983

Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.