RS0036378 – OGH Rechtssatz
RS0036378 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach § 95 ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden.