JudikaturJustizRS0036378

RS0036378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1971

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach § 95 ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden.