JudikaturJustizRS0036290

RS0036290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2013

Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des § 97 Abs 1 ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.

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4