JudikaturJustizRS0036269

RS0036269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Die Einordnung bescheinigter oder nicht bescheinigter Postsendungen an Ämter oder Behörden in ein offenes Fach hat nicht die Wirkung der Zustellung. Diese erfolgt vielmehr durch Übergabe an den Postabholer der betreffenden Behörde.

Entscheidungen
4