Spruch Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 25. Jänner 2005 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.…
Text Begründung: Die beiden Klägerinnen begehren von der beklagten Komplementärin der Hausverwaltungs KG EUR 6.540,56. Sie stützen dies zusammengefasst darauf, dass die Hausverwaltung eine den Klägerinnen mehrheitlich gehörende Liegenschaft verwaltet und dabei eine Abrechnung für Dachdeckerarbeiten im st…
Rechtliche Beurteilung Nach § 502 Abs 2 ist eine Revision dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Die Klägerinnen haben hier gemeinsam EUR 6.540,56 sA geltend gemacht. Na…