JudikaturJustizRS0035091

RS0035091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.