JudikaturJustizRS0035014

RS0035014 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2009

Die Klage nach Art XLIII EGZPO hat zur Voraussetzung, dass ein rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Vorlage der Urkunde behauptet und im Falle der Bestreitung bescheinigt wird und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht.

Entscheidungen
8