Spruch Die Klage nach Art. XLIII EGzZPO. hat zur Voraussetzung, daß ein rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Vorlage der Urkunde behauptet und im Falle der Bestreitung bescheinigt wird und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht. Entscheidung vom 6. Dezember 1950, 3 Ob 352/50. I. Instanz: K…
Text Der Kläger hat die Vorlage einer zwischen den Streitteilen errichteten Urkunde vom 18. November 1948, in der bestätigt wird, daß der Beklagte seinen Lastkraftwagen an den Kläger verkauft hat, gemäß Art. XLIII EGzZPO. unter Anführung des genauen Wortlautes der Urkunde mit der Begründung begehrt, daß …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger stützt sein Begehren auf Vorlage der Urkunde auf die Bestimmung des Art. XLIII EGzZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Welche Urkunde…