JudikaturJustizRS0034971

RS0034971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2012

Wenn es dem Berechtigten gelingt, darzutun, daß Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig seien, gibt Art XLII EGZPO das Mittel an die Hand, den zur Rechnungslegung Verpflichteten zu einer richtigen und vollständigen Abrechnung zu zwingen und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen (SZ 42/122 = RZ 1970, 149; SZ 25/99 ua).

Entscheidungen
4