Spruch Wenn auch grundsätzlich die Bekanntheit eines Vermögens die Klage nach Art. XLII EGZPO ausschließt, kann sie doch zur Feststellung des Umfanges eines noch vorhandenen verheimlichten Vermögensteils angebracht werden OGH 19. Juni 1975, 2 Ob 54/75 (OLG Wien 4 R 263/74; LG Eisenstadt 1 Cg 155/74)…
Text Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, daß er 1. unter Vorlage eines Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben betreffend das Haus X-Gasse 42, für die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1973 angebe, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verheimlichung od…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Revisionswerber macht geltend, das auf Rechnungslegung gerichtete Klagebegehren sei deshalb abzuweisen, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen ohnedies ein konkretisiertes Leistungsbegehren hätte stellen können. Nach den Klagsbehauptungen habe Dr. F der Klägerin e…